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Interner Link Allgemeine Stellung

Interner Link Aufgaben im Strafverfahren

Interner Link Aufgaben im Bußgeldverfahren

Interner Link Aufgaben in der Vollstreckung

Interner Link Aufgaben bei der Rechtshilfe

Interner Link Aufgaben bei der Gefahrenabwehr

Interner Link Einzugsbereich

 

Allgemeine Stellung

Die Staatsanwaltschaft ist eine von den Gerichten unabhängige, organisatorisch selbstständige Behörde. Sie übt keine Rechtsprechungstätigkeit aus und ist deshalb nicht der Judikative, sondern der Exekutive zuzuordnen. Allerdings handelt es sich bei ihr auf Grund ihrer Aufgabenstellung nicht um eine Verwaltungsbehörde im üblichen Sinne, sondern um ein der Rechtsprechenden Gewalt zugeordnetes Organ der Rechtspflege.

Mit Ausnahme des Generalbundesanwalts, der als Bundesbehörde das Amt der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof ausübt, sind die Staatsanwaltschaften Behörden des jeweiligen Bundeslands. In Baden-Württemberg bestehen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten in Stuttgart und Karlsruhe (Generalstaatsanwaltschaften) sowie bei den Landgerichten. Im württembergischen Landesteil sind dies die Staatsanwaltschaften in Ellwangen, Hechingen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Tübingen und Ulm, im badischen Landesteil die Staatsanwaltschaften in Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Mosbach, Offenburg und Waldshut-Tiengen.

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Aufgaben im Strafverfahren

Die Staatsanwaltschaft hat Straftaten aufzuklären und zu verfolgen. Sie muss, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einschreiten. Sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, hat sie zunächst den Sachverhalt zu erforschen. Dabei hat sie nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit keine anderslautenden gesetzlichen Vorschriften bestehen. In der Regel wird sie mit den notwendigen Ermittlungen die Polizeidienststellen beauftragen. Ermittlungshandlungen sind beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, Hinzuziehung von Sachverständigen, Einnahme eines Augenscheins, Durchsuchung von Räumlichkeiten, Beschlagnahme von Gegenständen, Überwachung der Telekommunikation, Einsatz technischer Mittel oder von verdeckten Ermittlern sowie die vorläufige Festnahme von Tatverdächtigen. Teilweise bedürfen die Maßnahmen einer richterlichen Anordnung. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren einzustellen oder öffentliche Klage zu erheben ist.

Die Staatsanwaltschaft ist auch am gerichtlichen Strafverfahren beteiligt und muss vor wesentlichen Entscheidungen gehört werden. Sie stellt gegebenenfalls Anträge und ist befugt, Rechtsmittel zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten einzulegen. Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Staatsanwaltschaft muss an jeder Gerichtsverhandlung in Strafsachen teilnehmen und sorgt durch geeignete Anträge, Fragen oder Anregungen dafür, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie alle Umstände erörtert werden, die für die Rechtsfolgen von Bedeutung sein können.

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Aufgaben im Bußgeldverfahren

Die Staatsanwaltschaft hat nur wenige Ordnungswidrigkeiten in eigener Zuständigkeit zu verfolgen. In den anderen Fällen obliegt diese Aufgabe der Verwaltungsbehörde. An ihrem Verfahren ist die Staatsanwaltschaft nicht beteiligt. Sie wird mit dem Fall erst befasst, wenn der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat und ihr die Akten zur Weiterleitung an das zuständige Gericht vorgelegt werden. Im weiteren Verfahren hat sie grundsätzlich die gleiche Stellung wie im Strafverfahren. Sie muss allerdings an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen.

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Aufgaben in der Vollstreckung

Die Staatsanwaltschaft muss die von den Strafgerichten ausgesprochenen Rechtsfolgen vollstrecken. Dies sind insbesondere Geld- und Freiheitsstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Fahrverbote sowie Einziehung und Verfall. Sie hat auch die dem Verurteilten auferlegten Verfahrenskosten beizutreiben. In Jugendstrafsachen obliegen diese Aufgaben dem Amtsgericht.

Die Staatsanwaltschaft hat zudem gerichtliche Bußgeldentscheidungen und die auf Antrag der Bußgeldbehörde vom Gericht angeordnete Erzwingungshaft sowie die vom Gericht verhängten Ordnungs- und Zwangsmittel zu vollstrecken.

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Aufgaben in der Rechtshilfe

Die Staatsanwaltschaft wirkt bei der internationalen Rechtshilfe mit und unterstützt damit ausländische Strafverfolgungsbehörden durch Ermittlungshandlungen im Inland.

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Gefahrenabwehr

Die Verhinderung von Straftaten gehört nicht zum Kernbereich staatsanwaltschaftlicher Aufgaben. Sie obliegt in erster Linie den Polizeibehörden (Regierungspräsidien, Landratsämter, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften, Stadtkreise und Gemeinden) sowie dem Polizeivollzugsdienst.

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Einzugsbereich

Die Staatsanwaltschaft Ellwangen nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei dem 

Bild zeigt Karte der Zuständigkeiten an

Landgericht Ellwangen und den Amtsgerichten 

1 - Aalen und

2 - Bad Mergentheim und

3 - Crailsheim und

4 - Ellwangen und

5 - Heidenheim und

6 - Langenburg und

7 - Neresheim und

8 - Schwäbisch Gmünd wahr.

Der Einzugsbereich erstreckt sich von der Ostalb über Hohenlohe bis in den Taubergrund und umfasst die Landkreise Heidenheim und Ostalb sowie Teile der Landkreise Schwäbisch Hall und Main-Tauber mit rund 582.735 Einwohnern (Stand: 2019).

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