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Internationaler Rauschgifthandel - Anklage gegen mutmaßlichen Hintermann

Datum: 12.10.2018

Kurzbeschreibung: Anklageerhebung gegen einen mutmaßlichen Drahtzieher einer international tätigen Rauschgiftorganisation

Internationaler Rauschgifthandel - Anklage gegen mutmaßlichen Hintermann

Datum: 12.10 2018

Kurzbeschreibung:

Anklageerhebung gegen einen mutmaßlichen Drahtzieher einer international tätigen Rauschgiftorganisation

 

Die Staatsanwaltschaft Ellwangen hat nach umfangreichen Ermittlungen zusammen mit der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift Polizei/Zoll (GER) Stuttgart gegen einen 42-jährigen Mann aus Nigeria Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Ellwangen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen erhoben.

 

Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ellwangen soll der Angeschuldigte spätestens seit dem Jahr 2010 im internationalen Drogenschmuggel tätig gewesen sein und u. a. für den Transport von Kokain und Metamphetamin Kuriere angeworben, Transportaufträge an die Kuriere erteilt und die einzelnen Transporte organisiert haben.

 

Bei der ersten ihm zur Last gelegten Tat soll der Angeschuldigte im Frühjahr 2010 in Valencia einer aus Schwäbisch Hall stammenden Frau mindestens 100 Gramm Kokain in mehreren Behältnissen übergeben haben. Die von ihm angeworbene Kurierin habe dann die Behältnisse verschluckt und sei anschließend von Spanien nach Stuttgart geflogen, wo das Rauschgift einer Kontaktperson des Angeschuldigten übergeben und dann von dessen Tatgenossen veräußert worden sei.

 

Außerdem soll der Angeschuldigte im Jahr 2011 mit mehreren anderen Personen einer Drogenbande den Schmuggel von Metamphetamin nach Japan organisiert haben. So soll er derselben Kurierin, die bereits das Kokain nach Stuttgart transportiert hatte, und deren Mann in Paris mehrere Behältnisse mit insgesamt 1,457 Kilogramm Metamphetamin übergeben haben. Dieses Metamphetamin schluckten die beiden Kuriere und flogen dann auf Veranlassung des Angeschuldigten von Paris nach Tokio. Nach der Einreise wurden die beiden Kuriere am 02.09.2011 am Flughafen in Tokio von japanischen Behörden festgenommen und die Behältnisse mit den Drogen, das in Japan einen Marktwert von (umgerechnet) über 1 Million Euro hatte, in ihren Körpern sichergestellt. Die beiden Kuriere wurden in Japan zu acht beziehungsweise neun Jahren Freiheitsstrafe und zusätzlich zu 3.000.000 Yen beziehungsweise 4.000.000 Yen Geldstrafe verurteilt.

 

Der Angeschuldigte, welcher eine Vielzahl von Alias-Personalien hat, wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls am 05.08.2018 aus Nigeria kommend nach der Einreise in Spanien festgenommen. Er wurde Anfang September von Spanien nach Deutschland überstellt. Die Überstellung des Angeschuldigten wurde durch Beamte der GER übernommen.

 

Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Ellwangen ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte seinen letzten Wohnsitz im Bundesgebiet in einer Asylbewerberunterkunft in Schwäbisch Gmünd hatte. Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich, soweit der Angeschuldigte im Ausland gehandelt hat, aus § 6 Nr. 5 StGB.

 

Info:

§ 6 StGB:  Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

...

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln...“



Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht gilt der Angeschuldigte als unschuldig.

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